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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 26 PBefG – Erlöschen der Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Die Genehmigung erlischt

  • 1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
  • a) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
  • b) von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
  • 2. beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.