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Zitierfest

PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

§ 4 PAuswG – Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

  • 1. den Ausweishersteller,
  • 2. den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
  • 3. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
  • 4. den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 PAuswG verweisen

  • § 7 PAuswG – Sachliche Zuständigkeit
  • § 25 PAuswG – Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern

Rechtsprechung zu § 4 PAuswG

Eine Entscheidung zitiert § 4 PAuswG.

  • BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – XII ZB 345/18 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses. 2. Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt. 3. Die berechtigte Besorgnis, dass der …

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