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Zitierfest

PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

§ 3 PAuswG – Vorläufiger Personalausweis

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 PAuswG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 PAuswG? Zitiere den Wortlaut.“

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