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Zitierfest

PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

§ 17 PAuswG – Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

(2) Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 PAuswG verweisen

  • § 14 PAuswG – Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten