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Zitierfest

PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

§ 14 PAuswG – Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

  • 1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
  • 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 PAuswG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 PAuswG? Zitiere den Wortlaut.“

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