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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 27 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden gebildet

  • 1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);
  • 2. Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2).

(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.

(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.

(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 27 PatG

18 Entscheidungen zitieren § 27 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 23.10.2014 – 10 W (pat) 151/14 · 10. Senat

    Leitsatz: Fehlende Erfinderbenennung 1. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren zu einer Patentanmeldung kann ohne die Angabe, wer Erfinder ist, nicht durchgeführt werden. Reicht daher ein Patentanmelder trotz Aufforderung hierzu keine Erfinderbenennung im Sinne von § 37 PatG ein, so ist nach entsprechender Androhung sein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen, obwohl die Nichteinreichung der …
  • BPatG, Beschl. v. 27.10.2011 – 10 W (pat) 28/07 · 10. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - "Feuerlöschdüse (europäisches Patent)" – Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der Patentschrift und zur Zahlung der Gebühr für die Veröffentlichung der Patentschrift - Unterzeichnung eines Beschlusses über den …

  • BPatG, Beschl. v. 07.03.2022 – 1 W (pat) 4/22 · 1. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zu einem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit – von einem Prüfer mit pointierten Schlagworten kritisierte Mängel in den Merkmalsbezeichnungen

  • BPatG, Beschl. v. 10.07.2018 – 7 W (pat) 10/17 · 7. Senat

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Übergang der Einsprechendenstellung - "Verfahren zum Herstellen einer Lamelle für einen Luftausströmer und Lamelle" – zur Entscheidung über die Frage des Übergangs der Einsprechendenstellung – Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit …

  • BPatG, Beschl. v. 19.01.2017 – 17 W (pat) 34/16 · 17. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – "Anzeigevorrichtung" – zur Behandlung eines Ablehnungsgesuchs eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BPatG, Beschl. v. 30.04.2013 – 20 W (pat) 35/12 · 20. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zur Zuständigkeit für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – Erlassen des zurückweisenden Beschlusses durch unzuständige Stelle

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