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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 113 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 113 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 113 PatG

6 Entscheidungen zitieren § 113 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 28.04.2020 – X ZR 60/19 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Berufungsbegründung durch Patentanwalt Ein Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, ist nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das …
  • BGH, Urt. v. 05.07.2022 – X ZR 58/20 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Verkehrsraumüberwachung Im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist eine Prozessvertretung als eines dienstleistenden europäischen Patentanwalts im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG nicht zulässig, wenn die Patentanwaltskammer die vor Beginn der Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 EuPAG zu erstattende Meldung als nicht vollständig beurteilt und deshalb eine Eintragung in das …
  • BGH, Beschl. v. 12.02.2014 – X ZR 42/13 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: IP-Attorney (Malta) Die Eintragung als "IP Attorney" beim Nationalen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Malta berechtigt nicht dazu, Parteien vor dem Bundesgerichtshof als Patentanwalt zu vertreten.
  • BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 5/20 · Dienstgericht des Bundes

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

  • BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 6/20 · Dienstgericht des Bundes

  • BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – X ZB 2/18 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: EPA-Vertreter Die Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig.

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