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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 3 PassG – Grenzübertritt

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 PassG verweisen

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