Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.
PassG · Passgesetz
§ 3 PassG – Grenzübertritt
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 PassG verweisen
- § 25 PassG – Ordnungswidrigkeiten
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