Zum Inhalt springen
Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 2 PassG – Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  • 1. Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Passpflicht befreien,
  • 2. andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.

(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 PassG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 PassG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 PassG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten