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Zitierfest

PAngV · Preisangabenverordnung

§ 18 PAngV – Überziehungsmöglichkeiten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Darlehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 PAngV verweisen

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