Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.
PAG · Polizeiaufgabengesetz
Art. 6 PAG – Ausweispflicht des Polizeibeamten
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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„Was regelt Art. 6 PAG? Zitiere den Wortlaut.“