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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 57 PAG – Übermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

  • 1. eines Mitgliedstaats oder einer Organisation der Europäischen Union oder
  • 2. eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat)

übermitteln.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 57 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 57 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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