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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 32a PAG – Molekulargenetische Untersuchung bei Spurenmaterial unbekannter Herkunft

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter personenbezogene Daten durch molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft erheben, wenn dies zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) erforderlich ist. Die molekulargenetische Untersuchung darf nur zum Zwecke der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, Haar- und Hautfarbe und des biologischen Alters des Spurenverursachers durchgeführt werden. Andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten dürfen nicht getroffen werden. Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. Für die Durchführung der Untersuchung gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 5 entsprechend.

(2) Die DNA-Identifizierungsmuster können in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Abs. 1 erreicht ist und soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen. Art. 63 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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