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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 18 PAG – Richterliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.

Rechtsprechung zu Art. 18 PAG

Eine Entscheidung zitiert Art. 18 PAG.

  • BGH, Beschl. v. 01.03.2011 – StB 28/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr in Brandenburg: Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nach Gesetzesänderung

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