Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.
PAG · Polizeiaufgabengesetz
Art. 18 PAG – Richterliche Entscheidung
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Rechtsprechung zu Art. 18 PAG
Eine Entscheidung zitiert Art. 18 PAG.
BGH, Beschl. v. 01.03.2011 – StB 28/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat
Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr in Brandenburg: Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nach Gesetzesänderung
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