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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 1 PAG – Begriff der Polizei

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Polizei im Sinn dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 1 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 1 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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