Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1. Polizeibeamte, Dritte oder Tiere angreifen, Widerstand leisten oder Sachen in erheblichem Maße beschädigen wird,
- 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3. sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.