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Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 63 PAG TH – Fesselung von Personen

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  • 1. Polizeibeamte, Dritte oder Tiere angreifen, Widerstand leisten oder Sachen in erheblichem Maße beschädigen wird,
  • 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  • 3. sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 PAG TH verweisen

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