Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992
§ 61 PAG TH – Hilfeleistung für Verletzte
Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.
Verweise
Vorschriften, die auf § 61 PAG TH verweisen
- § 56 PAG TH – Unmittelbarer Zwang
- § 58 PAG TH – Rechtliche Grundlagen
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