Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 61 PAG TH – Hilfeleistung für Verletzte

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 PAG TH verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 61 PAG TH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 61 PAG TH? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten