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Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 52 PAG TH – Zwangsmittel

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

(1) Zwangsmittel sind:

  • 1. Ersatzvornahme (§ 53),
  • 2. Zwangsgeld (§ 54),
  • 3. unmittelbarer Zwang (§ 56).

(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 57 und 62 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.