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Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 42 PAG TH – Automatisiertes Abrufverfahren

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Der Abruf durch andere als Dienststellen der Polizei ist ausgeschlossen.

(2) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 42 PAG TH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 42 PAG TH? Zitiere den Wortlaut.“

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