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Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 27 PAG TH – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

Die Polizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  • 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache oder eines Tiers zu schützen, oder
  • 3. wenn sie oder es von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache oder das Tier verwenden kann, um
  • a) sich zu töten oder zu verletzen,
  • b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  • c) fremde Sachen zu beschädigen oder fremde Tiere anzugreifen oder
  • d) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 PAG TH verweisen