Die Polizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen,
- 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache oder eines Tiers zu schützen, oder
- 3. wenn sie oder es von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache oder das Tier verwenden kann, um
- a) sich zu töten oder zu verletzen,
- b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c) fremde Sachen zu beschädigen oder fremde Tiere anzugreifen oder
- d) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.