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Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 22 PAG TH – Dauer der Freiheitsentziehung

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  • 1. wenn der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
  • 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  • 3. in jedem Falle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zehn Tage betragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 PAG TH verweisen

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