Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 132 OWiG – Einschränkung von Grundrechten
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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