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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 120 OWiG – Verbotene Ausübung der Prostitution

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 120 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 120 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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