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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 62 NSchG NI – Aufsichtspflicht der Schule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen.

(2) Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen, (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

Rechtsprechung zu § 62 NSchG NI

Eine Entscheidung zitiert § 62 NSchG NI.

  • BGH, Urt. v. 26.05.2011 – 3 StR 492/10 · 3. Strafsenat

    Bestechung: Gewährung von Zuwendungen an eine Schule im Zusammenhang mit einer Schulfotoaktion; Vorteilsbegriff

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