Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis beenden, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie den Bildungsgang erfolgreich beenden können.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 61a NSchG NI – Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
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„Was regelt § 61a NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“