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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 61a NSchG NI – Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis beenden, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie den Bildungsgang erfolgreich beenden können.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 61a NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 61a NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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