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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 186 NSchG NI – Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemein bildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1. August 1980 bestanden hat.