Schulträger im Sinne von § 102 Abs. 1 und 2 können die Schulträgerschaft auf Zweckverbände übertragen. Im übrigen können alle Schulträger zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen. Benachbarte Schulträger können auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vereinbaren; von Schulträgern des Sekundarbereichs I kann eine derartige Vereinbarung jedoch nur für einzelne Gebietsteile oder Schulformen getroffen werden.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 104 NSchG NI – Zusammenschlüsse von Schulträgern
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 104 NSchG NI verweisen
- § 67 NSchG NI – Schulpflicht im Sekundarbereich II
- § 105 NSchG NI – Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler
- § 106 NSchG NI – Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen
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