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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 104 NSchG NI – Zusammenschlüsse von Schulträgern

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Schulträger im Sinne von § 102 Abs. 1 und 2 können die Schulträgerschaft auf Zweckverbände übertragen. Im übrigen können alle Schulträger zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen. Benachbarte Schulträger können auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vereinbaren; von Schulträgern des Sekundarbereichs I kann eine derartige Vereinbarung jedoch nur für einzelne Gebietsteile oder Schulformen getroffen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 104 NSchG NI verweisen

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