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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 103 NSchG NI – Übertragung der laufenden Verwaltung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Landkreise haben den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. Die Übertragung auf Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist ausgeschlossen.

(2) Die Gemeinden und Samtgemeinden verwalten die Schulen im Namen und auf Kosten des Landkreises; die Landkreise können zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 103 NSchG NI verweisen

  • § 160 NKomVG NI – Aufgaben der Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet im eigenen Wirkungskreis

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