Zum Inhalt springen
Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 99 NPOG NI – Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 99 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 99 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten