Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.
NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1
§ 99 NPOG NI – Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.
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