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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 94 NPOG NI – Aufsicht über die Polizeibehörden

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Die Fach- und Dienstaufsicht über die Polizeibehörden obliegt dem für Inneres zuständigen Ministerium.