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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 46 NPOG NI – Dateibeschreibung

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erlässt die Behördenleitung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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