Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erlässt die Behördenleitung.
NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1
§ 46 NPOG NI – Dateibeschreibung
Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.
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„Was regelt § 46 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“