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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 26 NPOG NI – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  • 2. um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
  • 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um
  • a) sich zu töten oder zu verletzen,
  • b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  • c) fremde Sachen zu beschädigen oder
  • d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 NPOG NI verweisen

  • § 24 NPOG NI – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  • § 49 NPOG NI – Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
  • § 50 NPOG NI – Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte

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