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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 15a NPOG NI – Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen

  • 1. der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen,
  • 2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen und
  • 3. die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht

werden. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.

(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Abs. 2 der Strafprozessordnung entsprechend.

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