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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 111 NPOG NI – Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Gegen Beschuldigte findet § 15 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozessordnung gegen diese Personen Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 111 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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