Gegen Beschuldigte findet § 15 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozessordnung gegen diese Personen Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt.
NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1
§ 111 NPOG NI – Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte
Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.
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