Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1
§ 11 NPOG NI – Allgemeine Befugnisse
Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.
Verweise
Vorschriften, die auf § 11 NPOG NI verweisen
- § 42a NPOG NI – Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten
- § 50 NPOG NI – Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte
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