Die Vertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010
§ 69 NKomVG NI – Geschäftsordnung
Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.