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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 68 NKomVG NI – Protokoll

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 NKomVG NI verweisen

  • § 182 NKomVG NI – Sonderregelungen für epidemische Lagen und Folgen des Krieges in der Ukraine

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