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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 43 NKomVG NI – Pflichtenbelehrung

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 NKomVG NI verweisen