Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010
§ 43 NKomVG NI – Pflichtenbelehrung
Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 43 NKomVG NI verweisen
- § 54 NKomVG NI – Rechtsstellung der Mitglieder der Vertretung