Zum Inhalt springen
Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 42 NKomVG NI – Vertretungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde.

(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertretung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 NKomVG NI verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 42 NKomVG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 42 NKomVG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten