Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie Stellplätze müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. Satz 1 ist auf Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sowie auf Räume zum Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren sinngemäß anzuwenden.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 46 NBauO NI – Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.