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Zitierfest

NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012

§ 45 NBauO NI – Toiletten und Bäder

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.

(1) Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben. Für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.

(2) Toilettenräume und Räume mit Badewannen oder Duschen müssen wirksam gelüftet werden können.

Rechtsprechung zu § 45 NBauO NI

Eine Entscheidung zitiert § 45 NBauO NI.

  • BGH, Urt. v. 09.12.2016 – V ZR 84/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen. 2. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer …

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