Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 10 NBauO NI – Gestaltung baulicher Anlagen
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 10 NBauO NI verweisen
- § 51 NBauO NI – Sonderbauten
- § 82 NBauO NI – Verordnungen
- § 84 NBauO NI – Örtliche Bauvorschriften
- § 88 NBauO NI – Inkrafttreten
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