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Zitierfest

NachwG · Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen

§ 4 NachwG – Bußgeldvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 7 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  • 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  • 4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 4 NachwG

3 Entscheidungen zitieren § 4 NachwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 5 AZR 107/11 · 5. Senat

    Verfall von Urlaubsabgeltung und restlicher Vergütung

  • BAG, Urt. v. 21.02.2012 – 9 AZR 486/10 · 9. Senat

    Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs - Anwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen - Schadensersatzanspruch wegen Verstoß des Arbeitgebers gegen die im NachwG normierten Nachweispflichten

  • EuGH, Urt. v. 04.12.1997 – C-253/96, C-254/96, C-255/96, C-256/96, C-257/96 und C-258/96 · Fünfte Kammer

    Helmut Kampelmann u. a. gegen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (C-253/96 bis C-256/96), Stadtwerke Witten GmbH gegen Andreas Schade (C-257/96) und Klaus Haseley gegen Stadtwerke Altena GmbH (C-258/96). Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesarbeitsgericht Hamm - Deutschland. Unterrichtung des …

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