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Zitierfest

NachwG · Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen

§ 3 NachwG – Änderung der Angaben

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:

  • 1. § 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
  • 2. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4.

Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 NachwG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 NachwG

9 Entscheidungen zitieren § 3 NachwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 21.02.2012 – 9 AZR 486/10 · 9. Senat

    Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs - Anwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen - Schadensersatzanspruch wegen Verstoß des Arbeitgebers gegen die im NachwG normierten Nachweispflichten

  • BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 4 AZR 235/15 · 4. Senat

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

  • BAG, Urt. v. 10.11.2011 – 8 AZR 430/10 · 8. Senat

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

  • BAG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 AZR 465/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Vollständig in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen unterliegen keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Sehen kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Ausschlussfrist vor, ist dies als wesentliche Vertragsbedingung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG schriftlich niederzulegen. Der pauschale Verweis auf die Geltung der …
  • BAG, Urt. v. 22.01.2019 – 9 AZR 149/17 · 9. Senat

    Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben - Ausschlussfrist

  • BAG, Urt. v. 10.11.2011 – 8 AZR 417/10 · 8. Senat

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