Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.02.2006 in Kraft.
Abweichend von § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 gilt für das Jahr 2006: Der Besteuerungszeitraum umfasst die Monate Februar bis Dezember. Die Steuerpflicht entsteht am 01. Februar. Der Jahresbetrag beträgt 11/12 der sich aus §§ 4 und 5 ergebenden Beträge.