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Zitierfest

MucZwStS · Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 11 MucZwStS – In-Kraft-Treten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2022.

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.02.2006 in Kraft.

Abweichend von § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 gilt für das Jahr 2006: Der Besteuerungszeitraum umfasst die Monate Februar bis Dezember. Die Steuerpflicht entsteht am 01. Februar. Der Jahresbetrag beträgt 11/12 der sich aus §§ 4 und 5 ergebenden Beträge.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 MucZwStS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 MucZwStS? Zitiere den Wortlaut.“

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