Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestattet hat - z.B. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentums- gesetzes - ergeben sich aus § 93 AO.
MucZwStS · Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München
§ 10 MucZwStS – Mitwirkungspflichten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2022.
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