(1) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 2 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los. Zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern wird eine Rangliste erstellt.
(2) Im Auswahlverfahren werden folgende Punkte vergeben:
- 1. Jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FSO als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit wird mit 5 Punkten, höchstens jedoch mit 20 Punkten bewertet.
Die Durchschnittsnote aus dem Berufsschulabschlusszeugnis, der Fertigkeitsprüfung im Rahmen der Gesellenprüfung und der Kenntnisprüfung im Rahmen der Gesellenprüfung, wobei die Gewichtung zu gleichen Teilen erfolgt, wird wie folgt bewertet:
Note 1,00 mit 10 Punkten
Note 2,00 mit 5 Punkten
Note 3,00 mit 0 Punkten.
Zwischenwerte werden dezimal abgestuft, wobei 0,01 bei der Note 0,05 Bewertungspunkte entsprechen.
- 3. Jedes volle Jahr der Kindererziehung wird mit 2 Punkten bewertet.
- 4. Ein Sieg in praktischen Leistungswettbewerben des Deutschen Handwerks wird
auf Bundesebene mit 5 Punkten
auf Landesebene mit 3 Punkten
auf Kammerebene mit 3 Punkten
bewertet.
Diese Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Leistungswettbewerbs vergeben.