(1) An der Städtischen Fachschule für Bautechnik ergeben sich folgende Kapazitäten:
Es werden fünf Klassen des ersten Schuljahres gebildet.
Die Schülerzahl beträgt höchstens 28 Schülerinnen/Schüler pro Klasse.
(2) Die verfügbaren Plätze verringern sich um die Zahl der Schülerinnen/Schüler, die das Schuljahr wiederholen.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 und 2 verfügbaren Plätze, so findet vorbehaltlich Abs. 4 ein Auswahlverfahren nach § 3 statt.
(4) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 5 % der Plätze der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 5 bei der Schule eingehen.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrages für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.