(1) Es werden pro Schuljahr zwei Eingangsklassen gebildet. Die Aufnahme setzt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses oder einer vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Ausbildung voraus.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl der verfügbaren Plätze, so wird unter den gemäß Abs. 1 aufnahmeberechtigten Bewerbenden ein leistungsgesteuertes Losverfahren gemäß § 3 durchgeführt. Die Bewerbenden werden in der Reihenfolge der gezogenen Lose aufgenommen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze besetzt sind.
(3) Tritt einer der ausgelosten Bewerbenden zurück oder tritt sie bzw. er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz. Der frei gewordene Platz wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber angeboten, die bzw. der in der Reihenfolge der gezogenen Ersatzlose an nächster Stelle steht. Eine Aufnahme in den laufenden Ausbildungsabschnitt nach dem 15. Oktober ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
(4) Die Erziehungsberechtigten der abgewiesenen Bewerbenden, bei Volljährigkeit die Bewerbenden selbst, erhalten von der Schule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, aus dem hervorgeht, dass zwar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Annahme aber aufgrund des Ausleseverfahrens nicht möglich ist. Der Bescheid ist mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.