(1) Aus den Einzelnoten der Zeugnisse über den mittleren Schulabschluss wird in der Weise eine Durchschnittsnote gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch die Zahl der Fächer geteilt wird.
(2) Ersatzweise kann die Durchschnittsnote aus dem Halbjahreszeugnis des Jahres gebildet werden, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber den mittleren Schulabschluss erreichen wird. Der Nachweis des mittleren Schulabschlusses ist jedoch in diesem Fall bis zur Aufnahme der Ausbildung zu erbringen. Eine Verbesserung bzw. Verschlechterung der Noten im Zeugnis des mittleren Schulabschlusses wird bei der Bildung der Durchschnittsnote nicht mehr berücksichtigt.
(3) Für einen berufsnahen Berufsabschluss wird ein Bonus von 0,6 gewährt. Für höchstens zwei Jahre einer nachgewiesenen berufsnahen Tätigkeit wird ein Bonus von 0,2 pro Jahr gewährt. Der Bonus kann nur entweder für einen Berufsabschluss oder eine berufsnahe Tätigkeit gewährt werden. Als berufsnah gilt ein Berufsabschluss als Krankenpfleger/in, Koch/Köchin, Hauswirtschafter/in und Wirtschafter/in bzw. eine Tätigkeit in hauswirtschaftlichen Großbetrieben und in der Krankenpflege. Im Zweifel entscheidet hierüber die Schulleitung.
(4) Aus der Durchschnittsnote gemäß Abs. 1 oder 2 und dem Bonus gemäß Abs. 3 wird eine endgültige Durchschnittsnote gebildet.
(5) In der Reihenfolge der gemäß Abs. 4 gebildeten endgültigen Durchschnittsnote wird den Bewerbenden eine Platzziffer zugeteilt. Bei gleicher endgültiger Durchschnittsnote entscheidet über die Reihenfolge das Los. Die Verlosung geschieht durch die Schulleitung in Anwesenheit einer Lehrkraft.
(6) Die Gesamtzahl der Bewerbenden wird in der Reihenfolge der Platzziffern gemäß Abs. 5 in drei gleichgroße Gruppen geteilt. Lassen sich keine drei gleichgroßen Gruppen bilden, wird der Überhang der ersten Gruppe zugeschlagen. Die Bewerbenden der ersten und zweiten Gruppe, die bei der Verlosung in ihrer Gruppe keinen Ausbildungsplatz gezogen haben, nehmen an den jeweils weiteren Verlosungen nochmals teil. Aus den Bewerbenden in der Gruppe mit den besten Platzziffern werden fünf Ausbildungsplätze ausgelost. Aus den Bewerbenden der Gruppe mit den zweitbesten Platzziffern zuzüglich der in der ersten Gruppe nicht zum Zuge gekommenen Bewerbenden werden neun Ausbildungsplätze ausgelost. Aus den Bewerbenden der Gruppe mit den schlechtesten Platzziffern zuzüglich der in der ersten und zweiten Gruppe nicht zum Zuge gekommenen Bewerbenden werden 14 Ausbildungsplätze und zunächst 150 Ersatzplätze ausgelost. Im Bedarfsfall werden weitere Ersatzplätze ausgelost.
(7) Die Verlosung gemäß Abs. 6 geschieht durch die Schulleitung in Anwesenheit einer Lehrkraft der Schule und einer bzw. eines Beamten, die bzw. der die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt hat.